Vollkostenrechnung und Förderung für Forstbetriebsgemeinschaften

Vollkostenrechnung und Förderung für Forstbetriebsgemeinschaften

Sehr geehrte Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaften,

 

Ihnen ist bereits bekannt, dass zum 31.12.20 die Betreuungsverträge durch das Landeszentrum Wald (LZW) gekündigt werden. Diese Kündigung werden Sie bis zum 30.6.20 – also bis zum Ende dieses Monats erhalten.

Gleichzeitig wird Ihnen ein neues Angebot nach Vollkostenrechnung unterbreitet.

Diesen Prozess hat unser Verband begleitet. Wir gehen davon aus, dass insbesondere auch durch die Nutzung der Förderung der Waldpflegeverträge die FBG finanziell abgesichert werden können. Die Hauptarbeit bei diesem Prozess hat unser Vorstandsmitglied Gordon Preetz geleistet. Herr Preetz hat auch die nachfolgende Information erarbeitet.

Sollten Sie Fragen haben, senden Sie uns möglichst eine Mail an die Absenderadresse, weil wir das dann besser bearbeiten können.

Ansonsten bin ich auch an einem Gespräch mit Ihnen interessiert, um mich zu aktuellen Fragen abzustimmen:

0173 2169 050

Mit freundlichen Grüßen

Ehlert Natzke

Stand: 19.06.2020

FORSTLICHE BETREUUNG UND MÖGLICHKEITEN DER FÖRDERUNG FÜR FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFTEN AB 2021

Das Landeszentrum Wald (LZW) und der Waldbesitzerverband für Sachsen-Anhalt e.V. hatten im August 2019 zwei Informationsveranstaltungen auf Schloss Hundisburg durchgeführt, worin u.a. Fördermodelle für Forstbetriebsgemeinschaften vorgestellt wurden. Hinsichtlich der geplanten Einführung von Vollkosten für die Betreuungsentgelte gab es seinerzeit noch keine konkreten Informationen, was sich nun geändert hat. Eine neue „Verordnung über Betreuung des Privat- und Körperschaftswald“ (vom 01.06.2020), die ab 2021 gelten soll, liegt nun vor (siehe auch unten das verlinkte Infoschreiben des LZW).

EINFÜHRUNG VON VOLLKOSTEN AB 2021

Für die zukünftigen Vollkosten der forstlichen Betreuung wird das Landeszentrum Wald ab 2021 keine pauschalen Hektarsätze mehr erheben. Es werden zukünftig die tatsächlich durchgeführten Arbeiten auf den Mitgliedsflächen ‒ im Rahmen eines zuvor abgestimmten Wirtschaftsplanes ‒ mit entsprechend fest kalkulierten Kostensätzen, der FBG in Rechnung gestellt.


Das Landeszentrum Wald wird dazu wie folgt vorgehen:

‒ Die bisherigen Betreuungsverträge werden zum 31.12.2020 gekündigt (die Kündigungs-schreiben werden den FBG`n auf Grund Kündigungsfrist von 6 Monaten bis zum 30.06.2020 überreicht).

‒ Gleichzeitig erfolgen Angebote nach der neuen Verordnung über die weitere forstliche Betreuung ab 2021 an die FBG`n.

 

FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFTEN

Einmalige Einführung eines zusätzlichen Antragstichtages

Für Forstbetriebsgemeinschaften wird einmalig zum 01.10.2020 ein weiterer Antragstichtag eingeführt, der es FBG ermöglichen soll, einen Wechsel in der Förderung für das 1. Halbjahr 2021 durchzuführen (bspw. von Holzmobilisierung zu Waldpflege).

 

Förderung von Waldpflegeverträgen

Die Förderung von Waldpflegeverträgen bietet gerade in Zeiten der niedrigen Holzpreise und entsprechenden geringen Holzeinschlägen (sofern keine übermäßigen Schadholzmengen mehr anfallen) eine verlässliche Finanzierungsgrundlage für Forstbetriebsgemeinschaften. Der Nachteil besteht darin, dass vor Beginn der Förderung ein bestimmter Teil der Mitglieder entsprechende Waldpflegeverträge abschließen muss, um eine ausreichende Fördersumme für die FBG sicherzustellen. Der Vertrag selbst hat für das Mitglied keine Nachteile. Es verfügt weiterhin uneingeschränkt über seine Waldflächen und entscheidet selbst über alle durchzuführenden Maßnahmen, wie es auch ohne Waldpflegevertrag der Fall wäre.

Beispiele mehrerer FBG`n im Raum Anhalt und in der Altmark haben gezeigt, dass die Umstellung auf Waldpflegeverträge funktioniert und eine Finanzierungssicherheit bietet, gerade im Hinblick auf die geplanten Vollkosten.

Nach dem neusten Erlass des MULE vom 25.05.2020 ist es bis zum außer Kraft treten des aktuellen GAK-Rahmenplanes des Bundes Ende 2021 möglich, dass Forstbetriebs-gemeinschaften bei der Förderung von Waldpflegeverträgen als Nachweis zur Betreuung auch einen Vollkosten-Betreuungsvertrag mit dem Landeszentrum Wald vorlegen können (bisher war nur ein Vertrag mit einem privaten Dienstleister mit angestelltem forstfachlichem Personal oder „zwischengeschalteten Dienstleistern“ mit forstfachlichem Personal bzw. eigenes angestelltes forstfachliches Personal zulässig).

FBG`n können somit bis zum 01.10.2020 für das erste Halbjahr 2021 Waldpflegeverträge beantragen, das heißt einen Wechsel von der Förderung der Holzmobilisierung hin zu den Waldpflegeverträgen vollziehen, bei direkter Betreuung durch das LZW zu Vollkosten (nach der neuen Betreuungsverordnung vom 01.06.2020). Anschließend besteht zum regulären Antragstichtag 01.05.2020 ebenfalls die Möglichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Förderung der Waldpflegeverträge unter direkter Betreuung durch das LZW für den Förderzeitraum 01.07.2021 ‒ 30.06.2022 und darüber hinaus bis max. zum 30.06.2025 zu beantragen.

Bei der Beantragung von Waldpflegeverträgen für mehrere Förderjahre muss die FBG allerdings die De-minimis-Grenzen der EU beachten. Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 dürfen insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR beantragt werden. Bei konkreten Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an das für die FBG-Förderung in ganz Sachsen-Anhalt zuständige ALFF Altmark.

Als Alternativen gibt es auch die Möglichkeiten, ab 2022 einem privaten Dienstleister mit angestellten forstfachlichen Personal vertraglich zu binden oder sich an „zwischenge-schalteten Dienstleistern“ zu beteiligen oder solche zu gründen, über welche anschließend das Landeszentrum Wald weiterhin vertraglich gebunden werden kann.

 

Zusammenfassung des Holzangebotes (Holzmobilisierungsprämie)

Bei der Förderung der Holzmobilisierungsprämie brauchen ab dem Förderjahr 2019/2020 nur noch 2 fm Holz je Hektar Mitgliedsfläche bzw. 1500 fm als Mindestmenge eingeschlagen werden.

Für FBG`n die zum 01.01.2021 einen Wechsel in der Förderung von Holzmobilisierung zu Waldpflegeverträge vornehmen, brauchen für das 2. Halbjahr 2020 entsprechend nur 1 fm Holz je Hektar Mitgliedsfläche bzw. 750 fm als Mindestmenge eingeschlagen.

 

WEITERES VORGEHEN

Der Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt setzt sich dafür ein,

‒ dass auf Bundesebene im GAK-Rahmenplan ab 2022 geregelt wird, öffentliche Betreuungs-organisationen bei der Förderung von Waldpflegeverträgen dauerhaft als zu betreuende „Dritte“ (Zuwendungsvoraussetzung) zuzulassen.

‒ dass auf Landesebene geregelt wird, dass ein Wechsel zwischen den Fördermöglichkeiten Waldpflegeverträge zurück zur Holzmobilisierung ab 2022 ermöglicht wird (dies ist nach der aktuellen Förderrichtlinie ausgeschlossen).

Gordon Preetz

 

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